Widerrufsrecht
Es sind nur Anfragen möglich. Ein Vertrag kommt erst nach gegenseitiger Bestätigung zustande.
Für einen Vertragsabschluß gelten unsere AGB und Mietbedingungen
Mietbedingungen der Firma
LTM Jürgen Scherle Siedlung 11 in 75196 Remchingen
(1) Die LTM GmbH benennt auf Wunsch des Vertragspartners den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den der Vertragspartner auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat.
(2) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet.
(3) Im Einzelvertrag werden Mietbeginn und Mietende vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials im Lager von der LTM GmbH, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an den Vertragspartner. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an die LTM GmbH zurückgegeben wird und die LTM GmbH das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
(4) Alle Mietpreise verstehen sich ab Lager Remchingen ohne Versand, ohne Mietversicherung und ohne Transportversicherung. Bei Auslieferung und/ oder Abholung der Mietsache nach Vereinbarung oder durch den Fahrdienst der LTM GmbH werden die entsprechenden Sätze der jeweils gültigen Mietpreisliste berechnet. Entsprechendes gilt auch für Auf- und/ oder Abbau und/ oder Bedien-personal
(5) Vom Auftraggeber geforderte Reservegeräte werden mit 80% des normalen Mietpreises in Rechnung gestellt.
(6) Soweit die LTM GmbH vereinbarungsgemäß das überlassene Equipment abholt oder abholen lässt, stellt der Vertragspartner sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen dieser Bedingungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für das Abholpersonal von der LTM GmbH nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Der Vertragspartner trägt und erstattet alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
(7) Der Vertragspartner hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Er verpflichtet sich, das Equipment aus-schließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Vertragspartner haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht die LTM GmbH auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich ist.
(8) Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Vertragspartner der LTM GmbH – vorbehaltlich weiterer Ansprüche von der LTM GmbH, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den die LTM GmbH für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Es bleibt dem Vertragspartner vorbehalten nachzuweisen, dass die LTM GmbH kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
(9) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Vertragspartner für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
(10) Die Miet-Gegenstände werden dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich der LTM GmbH anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(11) Die LTM GmbH hat das Recht, Mietvorauszahlungen oder Kautionsleistungen bis zur Höhe der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte von der LTM GmbH an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte. Bei Eingreifen Dritter auf die Mietsache ist die LTM GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.
(12) Eine fristlose Kündigung des Vertragspartners aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn die LTM GmbH ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der LTM GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.
(13) Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zu-stimmung von der LTM GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass die Änderungen keine für die LTM GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(14) Die verschuldensunabhängige Haftung von der LTM GmbH nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist oder Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die dem Vertragspartner nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch die LTM GmbH gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung von der LTM GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(15) Die LTM GmbH kann den Mietvertrag entsprechend den Bedingungen der Kündigung aufgrund Unzumutbarkeit in den „Besonderen Vereinbarungen bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen“ kündigen.
(16) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel als pauschalierten Schadenersatz an die LTM GmbH zu zahlen:
Bei Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 20% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 40% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 60% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 80% der Gesamtsumme
Bei Stornierung weniger als 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 100% der Gesamtsumme
(17) Für eine verspätete Rückgabe der gemieteten Gegenstände wird pro Tag ein Betrag in Höhe der Tagesmiete berechnet.
(18) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem (sauberem), funktionierendem und vollständigem Zustand zurückzubringen. Sollte der Mieter die gemieteten Geräte (vor allem Kabel) nicht in ordentlichem Zustand zurückgeben werden, so behalten wir uns vor, eventuell anfallende Reparaturen und Reinigungen (auch das Aufrollen der Kabel) zu berechnen. Geräte die unbeaufsichtigt auf unserem Firmengelände abgestellt werden, gelten als nicht ordnungsgemäß zurückgegeben und unterliegen somit der vollen Haftung des Mieters.