Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. LTM Licht Ton Medientechnik GmbH für Vermietung, Verkauf und Produktionsleistungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die LTM Licht Ton Medientechnik GmbH, Siedlung 11, 75196 Remchingen (im Folgenden „LTM GmbH genannt) erbringt ihre Dienstleistungen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag) für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) aus-schließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich handelnden Unternehmen/Vertragspartnern.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die LTM GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Ein Angebot, eine Kostenkalkulation, Preisangaben usw. von der LTM GmbH sind nur dann auch ein Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.
(2) Ansonsten, also im Regelfall, ist die Erklärung des Vertragspartners, ein Angebot, einen Kosten-voranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss. Der Vertragspartner hält sich an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die LTM GmbH dieses Angebot annimmt.
(3) Angestellte oder freie Mitarbeiter von der LTM GmbH sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Vertragspartner zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt wird.
§ 3 Vertragsgegenstand, Vertragsdurchführung
(1) Technische und gestalterische, für den Vertragspartner zumutbare und unwesentliche Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Inhalts-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner entstehen bei zumutbaren und den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche gegen der LTM GmbH.
(2) Die LTM GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.
(3) Soweit sich aus den vorrangigen Regelungen zum jeweiligen Vertragstyp (siehe §§ 10, 11, 12 und nichts anderes ergibt, werden alle angebotenen Leistungen von der LTM GmbH unter dem Vorbehalt erbracht, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit, verfügbar sind. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird die LTM GmbH dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.
(4) Soweit sich eine Verpflichtung aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift ergibt, verpflichten sich die Vertragspartner und die LTM GmbH, entsprechende Vereinbarungen auch nach diesem Vertragsschluss zu schließen (z.B. Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).
(5) Der Vertragspartner hat der LTM GmbH alle Informationen, die für die Planung und Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind, rechtzeitig zu erteilen. Entsprechende Anfragen von der LTM GmbH sind unverzüglich zu beantworten.
(6) Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt der Vertragspartner eine Kontakt-person, die für alle Anfragen von der LTM GmbH zuständig und entscheidungsbefugt ist; dies gilt umgekehrt für die LTM GmbH ebenso.
(7) Soweit die LTM GmbH als Generalunternehmer (d.h. sie schließt Verträge mit Subunternehmen, um ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner zu erfüllen) auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist die LTM GmbH nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.
§ 4 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte
(1) Von der LTM GmbH erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
(2) Für alle von der LTM GmbH erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Außerdem gelten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen von der LTM GmbH als Vorlagen im Sinne der §§ 17, 18 UWG oder etwaiger Nachfolgevorschriften (Geheimnisschutzgesetz).
(3) Die LTM GmbH sorgt im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter, soweit dies vereinbart ist. Soweit der Vertragspartner fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist er selbst für die Beschaffung und Bezahlung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich.
(4) Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch die LTM GmbH unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht. Wiederholte Nutzungen durch den Vertragspartner ohne ebenso wiederholten Auftrag an die LTM GmbH lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus. Dies gilt nicht, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und mit der bisherig geleisteten Vergütung angemessen abgegolten ist.
(5) Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Vertragspartner und der LTM GmbH kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle Leistungen, vor allem jedwedes Nutzungsrecht allein bei der LTM GmbH.
(6) Die LTM GmbH ist berechtigt, den Namen des Vertragspartners und die von der LTM GmbH für den Vertragspartner erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit in angemessenen Umfang zu werben, sofern der Vertragspartner dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.
(7) Die LTM GmbH ist berechtigt, auf der Veranstaltung bzw. in der Veranstaltungsstätte unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste/Teilnehmer Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Vertragspartner dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.
§ 5 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
(3) Jede Vertragspartei hat diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Kooperations-partnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
(4) Falls eine Vertragspartei eine Verpflichtung trifft, aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Geheimnisse oder vertrauliche Unterlagen offen zu legen, die die andere Vertragspartei betreffen, wird sie die jeweils andere Vertragspartei von dieser Verpflichtung sofort schriftlich unterrichten. Sie wird nur solche Informationen offenlegen, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen sowie das ihr Zumutbare unternehmen, dass die offen gelegten Informationen entsprechend dieser Vereinbarung behandelt werden.
§ 6 Vergütung / Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter sowie die Menge und Art des Equipments sind bzw. werden aufgrund der vom Vertragspartner angegebenen Informationen kalkuliert.
(2) Zusätzliche Leistungen (Konzeption, Umplanungen, Umfang des Equipments, technische Aus-stattung, Personalstärke, Personaleinsatzzeiten, Transportmöglichkeiten, zeitlicher Aufwand usw.), die nicht Gegenstand des Angebots von der LTM GmbH sind und/oder für die LTM GmbH bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem nachträglichen Wunsch des Vertragspartners beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von der LTM GmbH nicht zu vertreten ist, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung entsprechend dem geleisteten Zeitaufwand bzw. des gestellten Equipments. In jedem Fall hat der Vertragspartner tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
(3) Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der LTM GmbH für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.
(4) Der Vertragspartner trägt zusätzliche folgende örtliche Kosten, die nicht in der Kalkulation bzw. dem Angebot enthalten sind bzw. dies nicht ausdrücklich vereinbart ist:
a) Kosten für Crewcatering (mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht),
b) Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
c) Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
d) Kosten für Müllbeseitigung,
e) Kosten für örtliche Bauabnahmen und Genehmigungen,
f) Kosten für Verwertungsgesellschaften,
g) Kosten für Ortssteuern,
h) Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
(5) Bei Teilleistungen steht der LTM GmbH das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(6) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(7) Anfallende Bankgebühren, Spesen und sonstige Kosten für Zahlungen aus dem Ausland und
Scheckgebühren gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(8) Alle Preise sind Euro-Preise.
(9) Vereinbarte Zahlungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Fälligkeiten vereinbart sind.
(10) Die LTM GmbH kann außerhalb der Fälle der „Unzeit“ jederzeit Vorkasse verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, sind aber in jedem Fall 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die zweite Rate in Höhe von 50 % der Gesamtsumme ist 14 Tage nach Rechnungsstellung, im Übrigen aber 4 Wochen nach dem Veranstaltungsende zu zahlen. Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. etwaiger variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung/Miete gestellt und ist sofort fällig.
(11) Ein von der LTM GmbH nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Vertragspartner lässt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners unberührt. Das gilt auch für den Fall eines von der LTM GmbH nicht zu vertretenen Ausfalls oder Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung.
(12) Für den Fall der Vereinbarung von Festpreisen oder vereinbarten Stunden-/Tagessätzen oder sonstigen multiplizierbaren Sätzen gilt:
Allgemeine Erhöhung nach Ablauf von 4 Monaten:
Die LTM GmbH kann die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kostendurch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten die von der LTM GmbH vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die von der LTM GmbH an Dritte geleistet werden müssen, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung des Gewinns der LTM GmbH.
Kurzzeitigere Erhöhung:
Erfolgt eine Preissteigerung weniger als 4 Monate zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung, gilt folgendes:
Die Steigerung darf die LTM GmbH nicht zu vertreten haben. Die LTM GmbH kann den auf die Kosten (s.o.) entfallenden Preis (nicht aber Gewinn der LTM GmbH) gemäß §315 BGB nach billigem Ermessen durch Erklärung Ihnen gegenüber anpassen.
Im Übrigen gilt § 315 Absatz 3 BGB.
Als obere Grenze dieser Anpassung gilt die Unzumutbarkeit für Sie, die im Fall des § 275 Absatz 2 BGB oder des § 313 BGB als gegeben gilt; im Fall einer Unzumutbarkeit sind die gegenseitigen Leistungen im Sinne des § 313 BGB anzupassen (z.B. durch Reduzierung des Leistungsumfanges), eine Reduzierung einer oder beider Leistungen auf null bzw. eine vorzeitige Vertragsbeendigung darf stets das letzte Mittel sein; im Falle des letzten Mittels gilt die Rechtsfolge der Höheren Gewalt.
Bei folgenden beispielhaft genannten Ereignissen gilt die Steigerung als von uns nicht zu vertreten:
Die Preissteigerung wird ausgelöst durch national oder international krisenähnliche Ereignisse, durch klimatische außergewöhnliche Bedingungen, die zu notwendigen Schutz- oder Klimatisierungs- oder Heizmaßnahmen führen, und durch den Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen.
Die LTM GmbH kann sich auf die Preissteigerung auch dann berufen, wenn Sie und die LTM GmbH bereits bei Vertragsschluss von dem Ereignis (nicht notwendig ist die konkrete Möglichkeit einer Preissteigerung oder eine konkrete Preissteigerung) Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssten (z.B. eine laufende Pandemie, ein laufender Krieg usw.).
§ 7 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen
(1) Die Lieferung, soweit von der LTM GmbH geschuldet oder vom Vertragspartner gewünscht, erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Postanschrift.
(2) Der Vertragspartner unterstützt die LTM GmbH bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind. Diese Mitwirkungshandlungen nimmt der Vertragspartner auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Alle notwendigen Genehmigungen, die für die Nutzung des Equipments beim Vertragspartner notwendig sind, sind vom Vertragspartner einzuholen und zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Vertragspartner zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme trägt der Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Räumlichkeiten des Vertragspartners müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend stabil und ausreichend beleuchtet sein.
(5) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von der LTM GmbH genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Besuchern/Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal zu gewährleisten.
(6) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Räumlichkeiten des Vertragspartners nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen vorzuhalten. Davon ausgenommen kurzzeitige Durchfahrten oder Rangierarbeiten ohne Halten oder Parken.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Über-gabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über, soweit kein Aufbau von Equipment oder soweit keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort geschuldet ist.
(8) Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus nicht von der LTM GmbH zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Vertragspartner zu tragen bzw. der Vertragspartner hat auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen zu treffen.
(9) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die LTM GmbH das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellt, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Vertragspartner nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zum Vertragspartner auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).
(10) Die LTM GmbH kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung
a) auf Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), oder
b) aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) unabwendbar ist, oder
c) aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für die LTM GmbH ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder
d) im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Solche Teillieferungen sind vom Vertragspartner anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Vertragspartners eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um einen etwaigen Schaden so gering wie möglich zu halten. Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von der LTM GmbH zu vertreten ist, kann die LTM GmbH entsprechende Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
(11) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Voll-ständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ver-säumt der Vertragspartner die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.
(12) Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauen durch die LTM GmbH.
§ 8 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt
(1) Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
(2) Für die LTM GmbH nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Vertragspartner) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Vertragspartners.
(3) Die LTM GmbH schuldet, wenn eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung.
(4) Die LTM GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Vertragspartners ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die LTM GmbH informiert den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung der Vergütung bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
(5) Solange die LTM GmbH
a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Vertragspartners wartet oder
b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von der LTM GmbH (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Die LTM GmbH teilt dem Vertragspartner derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
(6) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann die LTM GmbH vom Vertragspartner die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit die LTM GmbH diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.
(7) Beruft sich ein Dienstleister bzw. Subunternehmer von der LTM GmbH auf Höhere Gewalt und führt die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung daher nicht aus, so wird auch die LTM GmbH von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, soweit sie diese gegenüber dem Vertragspartner selbst schuldet. Die LTM GmbH wird sich im Verhältnis zur Bedeutung der ausgefallenen Leistung im angemessenen und zumutbaren Umfang, auf eigene Kosten, aber ohne Gewähr um geeignete Ersatzleistungen bemühen.
§ 9 Einsatz von Materialien und Vorgaben des Vertragspartners
(1) Soweit der Vertragspartner eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist die LTM GmbH nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit/ Unzuverlässigkeit/ Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und andererseits der Vertragspartner entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
(2) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von der LTM GmbH Materialien des Vertragspartners verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Vertragspartner auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz von der LTM GmbH oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. An die LTM GmbH gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien des Vertragspartners hat er binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen von der LTM GmbH von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die LTM GmbH berechtigt, die Materialien des Vertragspartners auf seine Kosten fachgerecht entsorgen oder an ihn liefern zu lassen.
§ 10 Besondere Vereinbarungen bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen
(1) Der Vertragspartner erteilt auf eigene Kosten der LTM GmbH alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten. Auf Wunsch von der LTM GmbH werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.
(2) Die LTM GmbH kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn
a) fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
b) sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von der LTM GmbH nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können,
c) der Vertragspartner für ihn gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von der LTM GmbH eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
d) anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von der LTM GmbH präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
e) der Vertragspartner einer verbotenen Partei oder Organisation angehört,
f) der Vertragspartner für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die LTM GmbH übermittelt oder örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/ Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Statik des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf das Eigentum von der LTM GmbH nicht zumutbar,
g) der Vertragspartner technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von der LTM GmbH gefährdet sein kann,
h) sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und die LTM GmbH die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder
i) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für die LTM GmbH zumutbar ist. In jedem Fall sind der LTM GmbH zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Soweit der Vertragspartner aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den die LTM GmbH nicht zu vertreten hat („Stornierung“), kann die LTM GmbH wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen:
a) Bei einer Stornierung bis 14 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 25 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,
b) danach die vollen Beträge (100 %).
Kann der Vertragspartner nachweisen, dass der Schaden von der LTM GmbH geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, so hat er nur den geringeren Betrag, oder, wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, auch keine Pauschale zu zahlen. In jedem Fall hat der Vertragspartner die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen, wenn nicht die LTM GmbH die Stornierung bzw. das Vertragsende verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung erfolgt, aber das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernachtung usw. bereits angefallen sind. Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostenlast hat der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die der LTM GmbH aufgrund des Vertragsschlusses und in Erwartung des Vertrages eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die LTM GmbH das Vertragsende verschuldet hat.
§ 11 Besondere Vereinbarungen bei Miete
(1) Die LTM GmbH benennt auf Wunsch des Vertragspartners den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den der Vertragspartner auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat.
(2) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet.
(3) Im Einzelvertrag werden Mietbeginn und Mietende vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials im Lager von der LTM GmbH, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an den Vertragspartner. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an die LTM GmbH zurückgegeben wird und die LTM GmbH das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
(4) Alle Mietpreise verstehen sich ab Lager Remchingen ohne Versand, ohne Mietversicherung und ohne Transportversicherung. Bei Auslieferung und/ oder Abholung der Mietsache nach Vereinbarung oder durch den Fahrdienst der LTM GmbH werden die entsprechenden Sätze der jeweils gültigen Mietpreisliste berechnet. Entsprechendes gilt auch für Auf- und/ oder Abbau und/ oder Bedien-personal
(5) Vom Auftraggeber geforderte Reservegeräte werden mit 80% des normalen Mietpreises in Rechnung gestellt.
(6) Soweit die LTM GmbH vereinbarungsgemäß das überlassene Equipment abholt oder abholen lässt, stellt der Vertragspartner sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen dieser Bedingungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für das Abholpersonal von der LTM GmbH nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Der Vertragspartner trägt und erstattet alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
(7) Der Vertragspartner hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Er verpflichtet sich, das Equipment aus-schließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Vertragspartner haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht die LTM GmbH auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich ist.
(8) Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Vertragspartner der LTM GmbH – vorbehaltlich weiterer Ansprüche von der LTM GmbH, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den die LTM GmbH für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Es bleibt dem Vertragspartner vorbehalten nachzuweisen, dass die LTM GmbH kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
(9) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Vertragspartner für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
(10) Die Miet-Gegenstände werden dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich der LTM GmbH anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(11) Die LTM GmbH hat das Recht, Mietvorauszahlungen oder Kautionsleistungen bis zur Höhe der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte von der LTM GmbH an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte. Bei Eingreifen Dritter auf die Mietsache ist die LTM GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.
(12) Eine fristlose Kündigung des Vertragspartners aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn die LTM GmbH ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der LTM GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.
(13) Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zu-stimmung von der LTM GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass die Änderungen keine für die LTM GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(14) Die verschuldensunabhängige Haftung von der LTM GmbH nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist oder Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die dem Vertragspartner nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch die LTM GmbH gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung von der LTM GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(15) Die LTM GmbH kann den Mietvertrag entsprechend den Bedingungen der Kündigung aufgrund Unzumutbarkeit in den „Besonderen Vereinbarungen bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen“ kündigen.
(16) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel als pauschalierten Schadenersatz an die LTM GmbH zu zahlen:
Bei Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 20% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 40% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 60% der Gesamtsumme
Bei Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 80% der Gesamtsumme
Bei Stornierung weniger als 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 100% der Gesamtsumme
(17) Für eine verspätete Rückgabe der gemieteten Gegenstände wird pro Tag ein Betrag in Höhe der Tagesmiete berechnet.
(18) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem (sauberem), funktionierendem und vollständigem Zustand zurückzubringen. Sollte der Mieter die gemieteten Geräte (vor allem Kabel) nicht in ordentlichem Zustand zurückgeben werden, so behalten wir uns vor, eventuell anfallende Reparaturen und Reinigungen (auch das Aufrollen der Kabel) zu berechnen. Geräte die unbeaufsichtigt auf unserem Firmengelände abgestellt werden, gelten als nicht ordnungsgemäß zurückgegeben und unterliegen somit der vollen Haftung des Mieters.
§ 12 Besondere Vereinbarungen bei kostenfreier Überlassung
Bei kostenloser Überlassung von Materialen und Equipment gelten die Regelungen zur Miete entsprechend.
§ 13 Besondere Vereinbarungen bei Kauf von neuer oder gebrauchter Waren
A. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
(1) Die LTM GmbH leistet nach den Regeln des Kaufrechts im BGB Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.
(2) Bei Rechtsmängeln leistet die LTM GmbH zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft die LTM GmbH nach ihrer Wahl dem Vertragspartner eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Bei Sachmängeln leistet die LTM GmbH zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt die LTM GmbH nach ihrer Wahl dem Vertragspartner eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn die LTM GmbH dem Vertragspartner zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, um Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
(3) Die LTM GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Die LTM GmbH kann nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Vertragspartner seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf die LTM GmbH über.
(5) Erbringt die LTM GmbH Leistungen bei Fehlersuche oder- Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die LTM GmbH hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt z.B., wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für den Vertragspartner erkennbar nicht der LTM GmbH zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand für die LTM GmbH, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von der LTM GmbH kann der Vertragspartner Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der LTM GmbH schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
(7) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Vertragspartners hiervon) der Ware. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der LTM GmbH. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der LTM GmbH, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
B. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von der LTM GmbH gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von der LTM GmbH.
(2) Die Vorbehaltsware darf vom Vertragspartner nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die LTM GmbH übergeht. Der Vertragspartner tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherheit für alle der LTM GmbH im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche bereits jetzt an die LTM GmbH ab. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der an der LTM GmbH abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Vertragspartners kann jedoch widerrufen werden, falls der Vertragspartner mit seinen Zahlungen an die LTM GmbH in Verzug gerät. In diesem Fall ist die LTM GmbH bevollmächtigt, im Namen des Vertragspartners dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der LTM GmbH zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(3) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
(4) Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist der LTM GmbH ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Vertragspartner auf Verlangen von der LTM GmbH verpflichtet, ihr Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf Aufforderung von der LTM GmbH hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist die LTM GmbH auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist die LTM GmbH berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche zu verwerten, sobald die LTM GmbH entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
(5) Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte von der LTM GmbH den Wert der Ansprüche von der LTM GmbH gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, so ist die LTM GmbH auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
§ 14 Haftung
(1) Die LTM GmbH haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch die LTM GmbH gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von der LTM GmbH für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(2) Die Haftungsbeschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen des Absatzes 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern von der LTM GmbH.
(4) Die LTM GmbH haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners darf sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
(3) Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen die LTM GmbH ist ausgeschlossen, soweit die LTM GmbH ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss hat oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit die berechtigten Belange von der LTM GmbH an der Nicht Abtretbarkeit nicht überwiegen.
(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von der LTM GmbH vereinbart.
(5) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Firmensitz von der LTM GmbH. Die LTM GmbH ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Vertragspartners zu wählen.
(6) Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.
(7) Werden für den Vertragsschluss neben der deutschen Sprache auch andere Sprachversionen verwendet, so hat im Zweifel die deutsche Version Vorrang.
(8) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand der AGB: März 2024